Mo 24. Aug 2009, 16:45
Routenplaner, Kontaktmöglichkeiten, Kochrezepte, Intelligenztests, Downloads von Free- und Shareware, etc. werden im Internet meist kostenlos angeboten. Dies funktioniert deshalb, weil sich die Anbieter durch Werbung finanzieren. Manche Anbieter verlangen jedoch Geld für ihre Dienste. Solange sie darauf ordnungsgemäß hinweisen, ist das eine faire Sache. In den letzten Jahren gibt es aber vermehrt Probleme mit unseriösen Firmen, die den Eindruck erwecken, einen der oben genannten Services kostenlos anzubieten. Tatsächlich aber fordern sie nach erfolgter Registrierung einmalige oder monatliche Beträge für die Nutzung des Angebots. Die Kostenhinweise werden dann geschickt (z.B. im "Kleingedruckten") versteckt.
Dass man in eine Abofalle getappt ist, erfährt man in der Regel erst, nachdem eine Mahnung dieser Firma eingetroffen ist. Dies geschieht meist per Mail, seltener per Post.
Eine Rechnung bekommt man dagegen selten bzw. entsprechen die verschickten "Rechnungen" meist nicht der steuerrechtlich vorgeschriebenen Form. Da aber die Abofallensteller i.d.R. nach dem Gießkannenprinzip arbeiten, wäre eine ordnungsgemäße Rechnungserstellung für sie fatal - sie müssten dann ja die berechnete Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführen (und die nicht beigetriebenen Beträge dort wieder mühsam zurückfordern).
Gleichzeitig ist es aber auch ein Prinzip, eine Mahnung ohne vorherige Rechnung zu schicken, denn der Schock und das schlechte Gewissen sind dann im ersten Moment größer („Ups, ich habe die Rechnung übersehen und befinde mich nun im Zahlungsverzug ...“). Schließlich setzen die Abzocker ja darauf, dass die "Kunden" unüberlegt und vorschnell zahlen - und das geht mit einem schlechten Gewissen nun einmal besser. Reagiert man nicht auf die erste Mahnung oder widerspricht ihr, verstärken sich die Drohungen bis hin zu massiven Einschüchterungsversuchen. Dem „Kunden“ wird so richtig Angst gemacht.
Das Gießkannenprinzip besagt dabei, dass zunächst einmal Mahnungen an möglichst viele ahnungslose Internetnutzer verschickt werden, und zwar in der Hoffnung, dass möglichst viele daraufhin zahlen. Dabei genügt aber aufgrund der Masse der Schreiben schon ein verschwindend geringer Prozentsatz, damit sich die Sache für die Abzocker lohnt.
Ist ein Schreiben erst einmal eingetroffen, stellt sich also die Frage, ob die Forderung auch berechtigt ist. Dazu ist prüfen, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist und, falls ja, wie man diesen widerrufen oder anfechten kann. Hier nun ein kleiner Leitfaden:
Woran erkennt man eine Abofalle?
Wie bereits beschrieben gibt es oft gar keine oder nur eine mangelhafte Rechnung. In der ersten Mahnung wird dann meist detailliert aufgeschlüsselt, wann und warum ein Vertrag zustande gekommen sein soll. Hier gilt das gute alte Sprichwort: "Wer sich verteidigt, greift sich an."
Darüber hinaus finden sich bereits in dieser ersten Mahnung zumeist haltlose Drohungen über die Folgen einer Nichtzahlung. Ein seriöser Kaufmann verfasst die erste Mahnung in der Regel aber noch recht nüchtern (als "Zahlungserinnerung"), denn es kann sein, dass ein Kunde das schlichtweg vergessen oder die Zahlung zwischenzeitlich bereits getätigt hat, und dann möchte man den Kunden nicht allzu sehr verärgern.
Desweiteren muss man sich vor Augen halten, dass die meisten seriösen Angebote, die sich an eine Vielzahl bisher unbekannter Verbraucher richtet, gegen Vorkasse, Kreditkartenzahlung, Nachnahme oder Lastschrift angeboten werden, da sich die Unternehmer natürlich gegen Forderungsausfälle absichern müssen. Wird dies anders gehandhabt, ist das nicht als besonders kundenfreundliche Zahlungsbedingung zu werten, sondern schlichtweg als eine weitere Methode zur Verschleierung der Kostenpflicht.
Danach schaut man sich die Webseite an: Sind die Kosten offen ausgewiesen oder irgendwo versteckt, z.B. in den AGBs? Manchmal erscheinen die Preise auch erst, nachdem die Webseite bis ans Ende heruntergescrollt oder bereits einige Zeit geöffnet wurde. Da die Version zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsschlusses maßgeblich ist, empfiehlt sich die Recherche in sog. Webarchiven.
Auch interessant sind ist die Prüfung auf gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten wie Impressum und Widerrufsbelehrung. Denn um sich vor rechtlichen Schritten von Wettbewerbern und "Kunden" zu schützen, werden die notwendigen Kontaktinformationen gerne mal verschleiert oder es wird bloß eine Briefkastenadresse genannt, während die eigentlichen Drahtzieher im Ausland sitzen, wo sie vor dem Zugriff der deutschen Justiz geschützt sind. Man muss kein Experte sein und auch nicht auf dem neuesten rechtlichen Stand sein, um ein Gespür für unseriöse Angaben zu entwickeln. Die Fragen sind: Wie sorgfältig sind die Daten zusammengetragen und aufbereitet? Ist erkennbar, wer der Anbieter ist? Werde ich über meine Rechte aufgeklärt? Gibt es unseriöse Klauseln (z.B. kein Widerrufsrecht)? Sind alle notwendigen Kontaktdaten wie Mailadresse, Telefonnummer etc. aufgelistet?
Aufschluss bietet oft auch eine Recherche im Netz. In aller Regel finden sich zu den Abzockseiten bereits Erfahrungsberichte in Foren etc. und auch Informationen bei den Verbraucherzentralen, anhand derer man sich ein gutes Bild über die Seriosität machen kann und auch, ob man denn nun reingelegt wurde oder tatsächlich zahlen muss, weil man eine ordnungsgemäße Preisauszeichnung übersehen hat.
Oft sehen die Abzocker auch gar nicht vor, dass man das untergeschobene Abonnement überhaupt nutzen kann. Sie gehen ja bewusst davon aus, dass der Besucher das Angebot i.d.R. nur einmalig nutzt und die Seite bis zur überraschenden Mitteilung, es handle sich um ein Abo, auch nicht wieder aufgesucht wird. Bis dahin hat der Kunde aber die Details längst vergessen und weiß z.B. gar nicht, ob und welche Registrierungsdaten (Log-in, Passwort) er seinerzeit erhalten hat.
Es versteht sich von selbst, dass man sich nicht mehr einloggt, nachdem man von der angeblichen Kostenpflicht überrascht wurde. Allerdings kann man schauen, ob überhaupt eine Log-in-Möglichkeit vorgesehen ist und ob man entsprechende Daten zugeschickt bekommen hat.
Wie ist die rechtliche Lage?
Üblicherweise wurden Widerrufe bisher zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Dienstleistung schon zu Teilen erfüllt wurde. Damit entfiel bisher auch nach gängiger Rechtsauffassung das Widerrufsrecht, selbst wenn vorher keine wirksame Widerrufsbelehrung erfolgte. Der Gesetzgeber hat den entsprechenden Paragraphen am 4. August 2009 angepasst. Nun muss die Dienstleistung "auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt" sein, damit das Widerrufsrecht erlischt. Es bleibt abzuwarten, ob und inwiefern die Abzocker auch diese Neuregelung umgehen.
Letztendlich ist das aber zweitrangig. Denn ein versteckter Kostenhinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine überraschende und daher nichtige Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB, wenn ansonsten der Eindruck einer kostenlosen Dienstleistung erzeugt wird. Insofern ist in den meisten Fällen gar kein Vertrag zustande gekommen, auch wenn die Fallensteller dies immer wieder gerne felsenfest behaupten.
Versteckte Kostenhinweise stellen darüber hinaus eine arglistige Täuschung dar, die zur Anfechtung des Vertrages berechtigen, welcher daraufhin als von Anfang an nichtig behandelt wird (§ 123 BGB i.V.m. § 142 BGB).
Schließlich stellt sich noch die Frage, ob überhaupt der angesprochene Verbraucher derjenige ist, der die Dienstleistung beauftragt oder in Anspruch genommen hat. Man haftet je nach Konstellation maximal für Missbrauchshandlungen, sofern Fahrlässigkeit vorliegt. Dazu gehören ungesicherte W-LAN-Verbindungen und nicht geheimgehaltene Passwörter. Nehmen Dritte jedoch unter Benutzung ihrer eigenen Daten Registrierungen vor, haftet man dafür nicht, selbst wenn es die eigenen Kinder waren (dazu mehr unten).
Die Anbieter bewegen sich übrigens in einer für sie gefährlichen rechtlichen Grauzone. So ist die arglistige Täuschung an sich noch nicht strafbar, es gibt aber durchaus Tendenzen, das Vorgehen als Betrug zu werten. Betrug ist es jedenfalls dann, wenn die selbsternannten Diensteanbieter gar nicht beabsichtigen, das untergeschobene Abo auch von ihrer Seite aus zu erfüllen. So sieht das zumindest die Staatsanwaltschaft Bielefeld und erhob daher Anklage wegen Betrugs gegen eine Beteiligte an einem Abofallennetzwerk. Ebenfalls wertete das Amtsgericht Karlsruhe das Verhalten einer im Zusammenhang mit Abofallen sehr bekannten Mahnanwältin die im Namen und mit Vollmacht der "Anbieter" die Kunden eingeschüchtert und zur Zahlung gedrängt hatte, als Beihilfe zu versuchtem Betrug. Auch die massiven Enschüchterungsversuche an sich können je nach Art und Umfang durchaus strafrechtlich relevant sein, dies ist aber im Einzelfall zu prüfen.
Desweiteren haben Wettbewerber der Abofallenbetreiber einen Unterlassungsanspruch und können daher (ebenso wie die Verbraucherzentralen) abmahnen. Grundsätzlich können auch die Gewinne aus derartigen Geschäftspraktiken abgeschöpft werden.
Der Abgezockte hat zudem die Möglichkeit, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der unterstellte Vertrag bzw. die daraus resultierende Forderung in Wirklichkeit gar nicht existiert (sog. negative Feststellungsklage).
Für alle rechtlichen Schritte gegen die Abzocker gilt jedoch, dass man ihrer jedoch überhaupt erst einmal habhaft werden muss. Und das ist manchmal gar nicht so einfach.
Was muss ich tun, wenn ich eine Mahnung erhalte?
Üblicherweise raten Juristen, Verbraucherzentralen und bereits Betroffene (in Foren), gar nichts zu tun und die Schreiben der Abzocker zu ignorieren. Dieser Rat resultiert einfach aus der Erfahrung, dass sich bisher kaum jemand von den Abzockern getraut hat, wirklich einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Dagegen passiert es sehr häufig, dass man Post von einer Anwaltskanzlei erhält. Die Namen dieser Anwälte sind aber meist in den einschlägigen Foren und bei der Verbraucherzentrale bekannt. Hier hilft eine kurze Suche im Netz, um deren Verhalten einschätzen zu können.
Rein rechtlich besteht aber oft (nicht immer) bis zum Widerruf bzw. bis zur Anfechtung ein Vertrag.
Es kann daher nicht schaden, der Forderung zu widersprechen. Dazu gibt es ein paar Regeln:
- Der Widerspruch soll auf dem gleichen Wege erfolgen wie die Mahnung
- Es sollen keine weiteren persönlichen Daten als die in der Anrede benutzten herausgegeben werden
- Es soll nur genau einmal widersprochen werden (nicht auf Schriftwechsel einlassen!)
Der Widerspruch hat ein paar Vorteile: Zunächst handelt es sich um eine bestrittene Forderung, die nicht bei der Schufa eingetragen werden kann. Auch wenn das bislang noch nie passiert ist, schläft man nach dem Widerspruch besser. Gleiches gilt für den angedrohten Mahnbescheid. Sollte der kommen, würde selbst dann noch ein Widerspruch ausreichen. Besser ist aber, man macht dies bereits im Vorfeld. Denn bis zum Mahnbescheid kann einige Zeit vergehen und ob man sich dann noch an alle Details erinnert, ist fraglich.
Musterschreiben für einen Widerspruch finden sich zuhauf im Netz. Entsprechend der oben geschilderten Rechtslage sollte er die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages, hilfsweise einen Widerruf und hilfsweise eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung enthalten. Hat man den Verdacht, dass jemand anderes die Registrierung vorgenommen hat, sollte man dies kurz mitteilen und ebenfalls hilfsweise die anderen Punkte ausführen. Hat ein Minderjähriger die entsprechende Seite besucht, sollte man dies ebenfalls mitteilen, da der Vertrag dann per se nichtig ist.
Sofern ein Widerspruch per Mail nicht zugestellt werden kann ("Mailer Demon: Failure Notice"), ist das nicht das Problem des Verbrauchers. Wichtig ist, dass man den Versand an die richtige Mailadresse nachweisen kann. Natürlich steckt hinter der Blockade des Postfachs oft auch System.
Auf keinen Fall sollte man zahlen, wenn anhand eigener Recherchen und den Erfahrungsberichten anderer feststeht, dass es sich um eine Abofalle handelt. Dabei darf man sich auch nicht durch die teilweise sehr massiven Einschüchterungsversuche der Abzocker beeindrucken lassen.
Seitdem die ersten negativen Feststellungsklagen gegen die Abzocker Erfolg hatten, hilft auch die Androhung einer solchen Klage. Denn erfahrungsgemäß hört man danach nie wieder von den "Anbietern". Ebenso kann man man mal scharf zurückschießen und mit Anzeige wegen Betrugs drohen, wenn man sich (entsprechend der Anmerkungen jeweils am Ende der Abschnitte "Woran erkennt man eine Abofalle?" und "Wie ist die rechtliche Lage?") seiner Sache sicher ist. Auch dies dürfte dazu führen, dass man von denen nichts mehr hört.
Desweiteren haben Banken bereits einige Konten von Onlineabzockern und auch von beteiligten Anwälten gekündigt. Sie begründen dies mit dem unseriösen und teilweise betrügerischem Geschäftsgebaren und haben dabei weitgehende Rückendeckung durch die Rechtsprechung. Vor allem sind hier die Anwälte das erste Mal in der Schusslinie, da ihnen die Mithilfe zum Betrug unterstellt wird. Manche Advokaten betrügen auch gleich selber. So hat eine bekannte Mahnanwälten mit einem Abzocker eine pauschale Vergütungsvereinbarung getroffen, von den angeblichen säumigen Zahlern aber den Ersatz der höheren gesetzlichen Anwaltsgebühren verlangt und hast sich somit zusätzlich bereichern wollen. Ihre Hausbank durfte daher den Girovertrag kündigen (Urteil des Landgerichts München I vom 12.05.2009, Aktenzeichen 28 O 398/09). Wer also einem Anwalt mit Meldung des Vorfalls an seine Bank (die Bankverbindung steht meist unten auf dem Briefbogen) droht und nebenbei das Aktenzeichen dieses Urteils erwähnt, dürfte auch zukünftig keine Post mehr erhalten ...
Muss ich mir einen Rechtsanwalt nehmen oder mich an die Verbraucherzentrale wenden?
Man kann natürlich immer, muss aber i.d.R. nicht. Ein Rechtsanwalt wird ein Widerspruchsschreiben aufsetzen oder im Rahmen einer kostengünstigen Erstberatung dazu raten, überhaupt nicht zu reagieren. Die Verbraucherzentralen sammeln Erfahrungsberichte, bieten Musterschreiben und ebenfalls Beratung im Einzelfall. Desweiteren gehen sie gegen Wettbewerbsverstöße vor. Wer also mit den Informationen aus dem Netz klarkommt, benötigt keine Rechtsberatung. Allerdings schläft so manch einer besser, wenn ihm die Rechtslage noch einmal von einem Fachmann bestätigt wurde.
Nur wenn tatsächlich ein Mahnbescheid ins Haus flattert oder Geld vom Konto abgebucht wurde, sollte man in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Wer ein Exempel statuieren möchte, kann natürlich tatsächlich eine negative Feststellungsklage gegen den Abzockanbieter einreichen. Das geht allerdings nur mit einem Anwalt, der zunächst prüft, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen solchen Schritt gegeben sind und dann letztendlich auch die Vertretung vor Gericht übernimmt.
Was ist, wenn Minderjährige in die Falle tappen?
Manche Abzocker argumentieren mit dem sog. "Taschengeldparagraphen", der es auch erlaubt, dass Minderjährige ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten Verträge schließen. Dies gilt aber nicht, wenn noch nicht bezahlt wurde und schon gar nicht, wenn es sich um Ratenzahlungen handelt. Damit ist aber auch diese Argumentation der Abzocker hinfällig. Aber auch diese Diskussion ist letztendlich hinfällig, wenn man bedenkt, dass der Vertrag auch mit einem Erwachsenen unwirksam wäre. Manchmal kommt dann noch der Hinweis: „Eltern haften für ihre Kinder!“ Dieser Hinweis ist schon als Baustellenschild unwirksam und in Bezug auf Abofallen natürlich erst recht.
Was ist, wenn sich Minderjährige als Erwachsene ausgeben?
In diesem Fall wittern die Abzocker gerne mal Betrug und drohen entsprechend, zum Beispiel mit Anzeige. Diese Drohung ist haltlos, denn sie entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Solange man davon ausgehen kann, dass es sich um ein unentgeltliches Angebot handelt, liegt keine strafbare Handlung vor, wenn man sich mit falschen Daten registriert. Dabei ist es unerheblich, ob nur beim Geburtsdatum geschummelt oder gleich die Identität z.B. der Eltern angegeben wurde. Vielmehr wurde bereits einem Unternehmen gerichtlich untersagt, Minderjährigen deswegen mit Anzeige zu drohen. Im übrigen sind Jugendliche erst mit 14 Jahren strafmündig.
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit von Mahnbescheiden?
Sehr gering. Es sind kaum Fälle bekannt, in denen es so weit gekommen ist. Vielmehr scheuen die Abzocker die Justiz wie der Teufel das Weihwasser.
Auch die Drohung mit Schufaeinträgen ist meist nichts als heiße Luft, denn die Abzocker haben in den seltensten Fällen Verträge mit der Schufa.
Wie kann ich mich zukünftig schützen?
Am besten hilft ein gesundes Maß an Vorsicht, und zwar bereits beim Besuch einer Webseite. Dazu gehört, dass die AGBs zur Pflichtlektüre werden und jedes Sternchen sorgfältig verfolgt wird. Werden für eine einfache Leistung bereits umfangreiche persönliche Daten abgefragt, ist besonderes Misstrauen angesagt. Bei kostenlosen Testabos sollte man sich die Bedingungen für die Beendigung und für die automatische Verlängerung genau anschauen und im Zweifel davon Abstand nehmen. Weiterhin gilt auch hier: Der Name des Anbieters ist schnell in eine Suchmaschine eingetippt, daher kann es nicht schaden, die Suchergebnisse kurz zu überfliegen. Registriert man sich dann doch, empfiehlt es sich, die wesentlichen Bestandteile der Seite auszudrucken oder anderweitig abzuspeichern.
Letzten Endes ist aber niemand davor gefeit, in eine Abofalle zu tappen. Die Tricks der Abzocker werden immer ausgeklügelter. In Internetforen tummeln sich unzählige Betroffene und die meisten davon machen auch nicht den Eindruck, besonders nachlässig zu sein. Man sollte eben nur nicht zahlen, wenn es wirklich einmal soweit kommt.
PS: Über das Thema kann sich allgemein oder anhand bestimmter Beispiele im Bereich "Recht & Rat" ausgetauscht werden. Eine Rechtsberatung darf dabei (aufgrund des gesetzlichen Verbots) jedoch nicht erfolgen.
Di 15. Feb 2011, 23:28
Erst im Januar ließ das OLG Frankfurt eine Anklage gegen Abofallenbetreiber wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu, nun erließ das Amtsgericht Hamburg letzte Woche mehrere Haftbefehle gegen die Betreiber der Seite online-downloaden. Zu den Downloads mit verstecktem Kostenhinweis gehörte u.a. auch der Firefox-Browser, welcher von den Entwicklern jedoch kostenlos vertrieben wird.
Do 17. Feb 2011, 17:42
Mit der rechtlichen Einschätzung hat man in der Tat lange gezögert, was wohl mit ein Grund war, warum das so lange im großen Stil funktionieren konnte. Im Prinzip war es schon immer verboten, aber eben i.d.R. nicht strafbar. Dann sind die Handlungsmöglichkeiten der Ermittlungs- und Aufsichtsbehörden begrenzt.
Hoffen wir nun, dass diese unseligen Geschäftsgebaren ein Ende haben.
Fr 18. Mär 2011, 19:34
Ich würde sowieso nicht viel drauf geben wenn man etwas übers Internet bekommt. Ich habe schon etliche Mails,Abos, Mahnung erhalten und es ist NIE was passiert. Jedoch würde ich immer vorsichtshalber einen Anwalt kontaktieren und sich beraten lassen.
[...] kann ich nur empfehlen! Dort gibts es auch Themenorientierte Anwälte. Ich hoffe ich konnte demjenigen der das liest ein wenig helfen :-)!
Lieben Gruss
Zuletzt geändert von Dreamer am Mo 21. Mär 2011, 12:36, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Spam entfernt
Mo 21. Mär 2011, 12:44
Der Betreiber der ursprünglich verlinkten Anwaltsuchseite ist für sein Spamming bekannt, welches unerwünschte Telefonanrufe und eben die ungefragte Verlinkung im Internet beinhaltet. Ob "kackadu" nun direkt mit der Seite (finanziell) in Verbindung steht oder nicht, ist zweitrangig, denn sie Seite erfüllt schon an sich nicht die Kriterien, um hier als Link Bestand zu haben. Ich habe den Link folglich entfernt.
Darüber hinaus ist der angebotene Dienst sowieso überflüssig. Anwälte findet man auch über die Gelben Seiten - ebenfalls nach Fachrichtung / Tätigkeitsschwerpunkt sortiert - oder über die einschlägigen Suchmaschinen.
Und last but not least: Wenn doch tatsächlich "nie" etwas passiert, benötigt man eigentlich auch keinen Anwalt, oder?
Fr 22. Jun 2012, 11:29
Passt nicht ganz zur Threadüberschrift, aber die Abzockmasche greift jetzt auch auf die Telekommikationsbranche über:
http://www.lto.de//recht/hintergruende/ ... schreiben/Konkret betrifft dies die Telekom selber. Dass einige Mitbewerber sowie selbständige Call-Center, die für die Telekom arbeiten, aber nicht zu ihr gehören, gerne mal Verträge unterschieben, munkelte man ja schon lange. Nun muss sich die Telekom selber mit den Vorwürfen unseriöser Kunden-"Bindung" auseinandersetzen.
Darauf komme ich übrigens, weil mir genau das selber passiert ist. Wir waren im Telekom-Shop zur Beratung zwecks schnellerem Internet und günstigeren Tarifen. Letztendlich haben wir aber unserem Kabelanbieter den Auftrag erteilt. Und schwupps teilt uns die Telekom mit, dass unser Vertrag angeblich erst 2014 ausläuft (und nicht dieses Jahr).
Ebenso kenne ich mehrere Leute, die angerufen wurden und eine Auftragsbestätigung erhalten haben, obwohl sie mir sagen, keinen Auftrag erteilt zu haben. Sie mussten sich da mühsam wieder rausreden. Es scheint sich also um eine weitverbreitete Masche zu handeln.
Mi 1. Aug 2012, 09:34
Seit heute gilt die Pflicht, dass Internetanbieter den Verbrauchern den Abschluss eines Vertrages mit einer speziellen Schaltfläche anzeigen müssen. Damit im Onlinehandel überhaupt ein Vertrag zustande kommt, muss der Kunde den Button, die mit "zahlungspflichtig bestellen" zu beschriften ist, anklicken. Fehlt diese Schaltfläche, ist der Vertrag nichtig, der Kunde wird dann so gestellt, als ob es ihn gar nicht gäbe. Bei Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages ist der Anbieter wie bisher in der Beweispflicht, allerdings muss er nun auch nachweisen, dass der Button vorhanden war und der Kunde ihn auch angeklickt hat. Desweiteren muss der Anbieter den Gesamtpreis zukünftig inkl. aller Nebenkosten unmittelbar vor dem Absendebutton der Bestellung eindeutig ausweisen.
Diese in dem Medien meist "Buttonlösung" genannte Änderung des Fernabsatzrechts soll die User vor der lästigen Abzockplage schützen. Die Neuregelung umfasst ausdrücklich auch Warenlieferungen, obwohl dieser Bereich nie nennenswert von Abzockfällen betroffen war. Denn wer Waren zu sich nach Hause bestellt, ist sich der Kostenpflicht in der Regel bewusst, und auch, dass man ein Widerrufsrecht hat, ist den meisten bekannt. Eine allgemeine Verunsicherung bei den Verbrauchern, die die Abzocker ausnutzen konnten, besteht nur in Bezug auf Dienstleistungen. Da man hier nichts "zurückschicken" kann, fallen selbst erfahrene Internetutzer gelegentlich auf Abofallen etc. rein.
Daher hat diese Regelung meiner Ansicht nach ihr Ziel grob verfehlt. Sie bürdet der großen Masse der bislang schon seriösen Anbieter Umstellungskosten auf, ohne dass dadurch die Verbraucher besser geschützt werden. Es ist ohnehin heutzutage kaum noch möglich, einen Webshop ohne Beratung durch einen Anwalt oder ohne eigene Rechtsabteilung zu betreiben. Es ist auch davon auszugehen, dass nicht alle Anbieter die Umstellung rechtzeitig geschafft haben, weil z.B. die Software nicht aktualisiert werden kann.
Bei den allermeisten Warenanbietern wird man bereits verständlich auf über die Kostenpflicht informiert. Die Verstöße sind hier meist leichter Art. So ist zu beobachten, dass es oft Fehler im Impressum oder in der Widerrufserklärung gibt. Manchmal wurden dem Kunden auch ungefragt und unberechtigt Nebenkosten auferlegt, z.B. für gängige Zahlungsmethoden. Dies war aber auch bisher schon ein Rechtsverstoß.
Dagegen finden Abzocker immer Mittel und Wege, die gesetzlichen Regelungen zu umgehen oder sie schlichtweg zu ignorieren. Das Gießkannenprinzip funktioniert nun mal bei Onlinedienstleistungen bestens. Man stellt einen Server bereit und erstellt einen Webauftritt. Bei relativ geringen Fixkosten kann man sich nun darauf konzentrieren, möglichst viele Abzockopfer zu suchen.
Rechtlich gesehen kam auch bisher bei Abzocke entweder gar kein Vertrag zustande oder der Verbraucher konnte ihn anfechten. Zwar führte dies für den User meist zu intensivem Schriftverkehr oder rechtlichen Beratungsbedarf, aber daran wird sich auch zukünftig nichts ändern. Die Neuregelung bringt also auch in praktischer Hinsicht keine Verbesserung des Verbraucherschutzes.