Nachdem die Telekom in die Schlagzeilen geraten war, weil sie angekündigt hatte, die Geschwindigkeit von Internetanschlüssen zu begrenzen, sobald ein bestimmtes Datenvolumen erreicht wird, hat sie nun eine Schlappe erlitten. Das Landgericht Köln untersagte der Telekom mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil, die angekündigte Drosselung der Surfgeschwindigkeit auch umzusetzen. Geklagt hatte eine Verbraucherzentrale.
Das Gericht beanstandete die in den Neuverträgen enthaltende Klausel, da sie dem Begriff der Flatrate widerspreche, und erklärte die Klausel daher für unwirksam. Nicht geprüft wurde, ob es wettbewerbswidrig ist, bestimmte (eigene) Inhalte zu bevorzugen, indem die Telekom sie nicht bei dem Datenvolumen berücksichtigt. Verbraucherschützer und die Netzgemeinde sprachen hier von einem Angriff auf die "Netzneutralität". Es gab sogar entsprechende Petitionen, mit denen erreicht werden sollte, dass solche Verträge gesetzlich verboten werden.
Altverträge sind so oder so nicht betroffen.
LG Köln, Aktenzeichen 26 O 211/13
Kommentar:
Aus der Sicht der Netzgemeinde handelt es sich hier nur um einen Teil- und damit um einen Scheinsieg. Denn das angerufene Gericht sagt eben nicht, dass Verträge mit einer Drosselklausel generell nicht zulässig sein. Die Telekom unterlag nur aufgrund einiger Spitzfindigkeiten bei der Bezeichnung des Angebots. Der Durchschnittskunde erwartet bei einer "Flatrate" eben keine Drosselung. Also muss die Telekom nur die Bezeichnung ändern und dann darf sie solche Verträge auch anbieten. Im Mobilfunkbereich war das nie anders. Echte Datenflatrates gab und gibt es dort eher selten.
Und das ist auch gut so. Anders als vor zwei Jahrzehnten noch hat die Telekom keine Monopolstellung. Damit ist sie weitgehend frei in ihrer Angebotsgestaltung. Bestehende Verträge können nicht ohne Zustimmung des Kunden geändert werden. Bei Neuverträgen hat der Kunde heute jedoch die Wahl zwischen zahlreichen Anbietern. Man ist heute nicht mehr auf das Telefonnetz angewiesen. Der Kabelanschluss bietet eine interessante und günstige Möglichkeit, schnell ins Internet zu kommen. Die dort erreichbaren Geschwindigkeiten von bis zu 150 MBit/s sind über das Telefonnetz nicht annähernd zu erreichen. Derartige Verbindungen kann die Telekom nur über das noch sehr teure LTE-Funknetz einrichten, welches aber noch in den Startlöchern steht. Wenn die Telekom in der Situation der Ansicht ist, der Markt akzeptiere gedrosselte Flatrates, dann ist das eine freie Entscheidung, die man dem Unternehmen lassen muss. Hier ist der Verbraucher dann gefordert, von den Möglichkeiten der Liberalisierung auch Gebrauch zu machen und ggf. zu wechseln, wenn ihm der Tarif nicht zusagt.
Die Telekom drosselt sich im Endeffekt also selber. Sie bremst aber nicht den Wettbewerb aus, im Gegenteil. Solange aber der Markt funktioniert und der Kunde entscheidet, benötigt man keine Gerichtsurteile und auch keine Gesetze. Und so ging es bei dem nun bekannt gewordenen Urteil auch nur um eine Feinheit bei der Bezeichnung des Tarifs. Eine Flatrate, die in Wirklichkeit keine ist. Wer eine Flatrate sucht, wählt einen Anbieter, der eine echte Flatrate im Programm hat. So einfach ist das.
Weitere Infos im Netz:
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpoli ... 30798.html