Mobbing und (sexuelle) Belästigung am Arbeitsplatz
Sa 30. Aug 2008, 09:37
Menschen genießen auch am Arbeitsplatz das Recht auf freie Entwicklung der Persönlichkeit und körperlicher Unversehrtheit. Doch leider werden diese Rechte immer noch viel zu häufig missachtet. Die Folgen für die Opfer sind gravierend. Allerdings ist die Öffentlichkeit noch nicht genügend für diese Belastungen sensibilisiert. Betroffene haben es häufig schwer, Verständnis für ihre Situation entgegengebracht zu bekommen und werden manchmal sogar als "Weicheier" abgestempelt.
1. Was bedeutet eigentlich das Wort Mobbing und was heißt Belästigung?
Als Mobbing werden in der Arbeitswelt gezielte, länger andauernde Angriffe auf eine Person bezeichnet. Die entsprechende Person soll dabei ausgegrenzt oder als Sündenbock missbraucht werden. Sie ist in dieser Situation unterlegen.
Mobbing kann durch Kollegen oder durch Vorgesetzte geschehen, Letzteres wird oft auch als "Bossing" bezeichnet. Ebenso ist Mobbing "nach oben" denkbar.
Neben strafrechtlich relevanten Handlungen wie Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und Tätlichkeiten gehören zum Mobbing Dinge wie systematisches Ignorieren, permanentes unberechtigtes Beschimpfen, Kritik an der Arbeitsleistung, obwohl die Aufgabe nicht erfüllbar ist, zum Beispiel beim Entzug von Arbeitsmitteln oder Kompetenzen, sinnlose Ermahnungen vor Kollegen und Sabotage der Arbeitsergebnisse.
Dabei müssen kleinere Konflikte und einmalige Entgleisungen hingenommen werden. Nur systematische, über längere Zeit betriebene Handlungen, die zum Ziel haben, das Opfer "fertigzumachen", gelten als Mobbing.
Belästigung am Arbeitsplatz kann definiert werden als Diskrimierung einer Person aufgrund ihrer Merkmale (zum Beispiel Herkunft, Geschlecht und sexuelle Orientierung, Behinderung, Alter und Religion). Sie geht einher mit Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen und verletzt somit die Würde des Opfers.
Belästigung geschieht meist nicht mit der Absicht, das Opfer wie beim Mobbing auszugrenzen, hat aber in der Regel dennoch genau das zur Folge. Oft handelt es sich dabei um ein eher unbedarftes und unüberlegtes Verhalten einer einzelnen Person, welches aufgrund von Gruppenzwängen oder Hierarchien von anderen übernommen oder zumindest toleriert wird. Dann wird es für die Betroffenen besonders schwer, sich zu wehren.
Beispiel: In der Gegenwart eines ausländischen Mitarbeiters werden auffällig viele fremdenfeindliche Witze gemacht, ein Behinderter wird mit abwertenden Bemerkungen begrüßt, Fähigkeiten werden aberkannt: "Als Frau können Sie das nicht", etc.
Besondere Bedeutung hat dabei die sexuelle Belästigung. Sie gilt als Diskrimierung aufgrund des Geschlechts. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz unterscheidet sich von der sexuellen Nötigung durch die geringere Schwere. Im Gegensatz zur sexuellen Nötigung genügen hier schon Witze oder leichte Berührungen.
Nicht geregelt ist hingegen etwa die Benachteiligung kinderreicher Personen oder von Rauchern/Nichtrauchern und Kranken.
Weder Mobbing noch (sexuelle) Belästigung sind in Deutschland eigene Straftatbestände, sehr zum Leidwesen der Betroffenen, da dies die rechtliche Handhabe und somit die Abwehr dieser Angriffe erheblich erschwert.
Es besteht also keine Möglichkeit für die Opfer, dieses Verhalten bei der Polizei anzuzeigen. Dadurch gibt es auch keine Ermittlungen. Die Beweise müssen Betroffene somit selber sammeln und vorlegen.
Vor allem Mobbing, aber auch sexuelle Belästigung lässt sich oft in einzelne Bestandteile (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, etc.) zerlegen, welche strafrechtlich relevant sind. Allerdings bringt ein solches Vorgehen meist nicht den gewünschten Erfolg. Die Staatsanwaltschaften können das Opfer in diesen Fällen mangels öffentlichen Interesses auf den Privatklageweg verweisen.
Als Opfer von Mobbinghandlungen und Belästigungen hat man gegen das Unternehmen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzengeld, wenn der Chef nicht eingreift. In der Arbeitswelt bedeutet dies für das Opfer der Weg zum Arbeitsgericht. Dies sollte wegen des regelmäßig unsicheren Ausgangs solcher Prozesse nur nach Abstimmung mit einem in der Materie erfahrenen Anwalt geschehen, da ein Unterliegen Nachteile im Beruf nach sich ziehen kann und weitere Anfeindungen ja geradezu provoziert. Erschwerend hinzu, dass vor allem beim Mobbing die Beweislast beim Opfer liegt, während die Beweislast bei Belästigungen (wie auch die Entschädigungsansprüche) im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt ist. Die Regelungen für Mobbing ergeben sich zum großen Teil nur aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Rechtsprechung.
Aufgrund dieser Gesetzeslücke eignet sich Mobbing leider hervorragend für Vorgesetzte, einen mittlerweile unerwünschten Mitarbeiter "hinauszuekeln", um den Kündigungsschutz zu umgehen.
Lediglich wenn die Mobbinghandlungen Diskriminierung beinhalten, kann es sich dabei um Belästigung gemäß dem AGG handeln. Die Stellung der Betroffenen wird dadurch erheblich verbessert (Beschwerderecht, Beweiserleichterung, definierte Entschädigungsansprüche, Verbot der Maßregelung wegen der Beschwerde).
Sexuelle Nötigung und sexueller Missbrauch Schutzbefohlener (Jugendliche unter 18 Jahren) sind dagegen Straftatbestände und werden auf Antrag strafrechtlich verfolgt. Deshalb sollte derartiges Verhalten sofort angezeigt werden. Wenn es zum Verfahren kommt, kann das Opfer sich daran als Nebenkläger beteiligen und seine Ansprüche (Schadenersatz, Schmerzensgeld) in einem sog. Adhäsionsverfahren geltend machen.
Eine besondere Problematik besteht darin, dass Opfer derartiger Belästigungen und Angriffe häufig nicht in der Lage sind, sich aus eigener Kraft zu wehren. Entweder sie sind aufgrund der Situation zu sehr geschwächt oder sie trauen sich nicht, da der Druck aufgrund der Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis zu groß ist. Gerade für Arbeitnehmer stellt die Angst um die Existenz also ein gravierendes Hindernis dar, sich zu wehren.
Umso wichtiger ist auch die Unterstützung der Betroffenen durch die Familie im Kampf gegen Mobbing & Co., vor allem, wenn sie im Betrieb niemanden auf ihrer Seite haben. Das passiert sehr häufig, da die Kollegen meist auch Angst vor Angriffen gegen sich selber haben. Sie sehen deshalb weg und sind dann als Unterstützung bzw. hinterher als Zeugen nicht zu gebrauchen. Wer dagegen als Arbeitskollege mitbekommt, wie jemand belästigt wird, sollte den Mut aufbringen, dem Betroffenem zu helfen.
Re: Mobbing und (sexuelle) Belästigung am Arbeitsplatz
Sa 30. Aug 2008, 09:39
2. Folgen
Opfer von Mobbing und Belästigungen erleiden massive Einschränkungen ihrer Gesundheit und Lebensqualität. Beispielhaft seien hier erwähnt:
- Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Erschöpfung - Depressionen - Magen- und Darmbeschwerden - Herz-Kreislauf-Beschwerden - Probleme im sozialen Umfeld - im schlimmsten Fall existenzielle Probleme durch Verlust oder Aufgabe der Arbeitsstelle
Aufgrund der Anstrengungen sind die Betroffenen nach dem Arbeitstag meist derart erschöpft und niedergeschlagen, dass sie abends zu Hause antriebslos sind. Sie finden dann nicht mehr die benötigte Erholung für den nächsten Tag. Die Angst vor den zu erwartenden Angriffen führt zu schlaflosen Nächten. Die Antriebslosigkeit wirkt sich auch auf das soziale Umfeld aus. Familie und Freunde fühlen sich vernachlässigt, es kommt zu Spannungen. Soziale Isolation im Betrieb ist dagegen meist nicht Folge von Mobbing, sondern dessen systematischer Bestandteil.
3. Auswege
Mobbing und Belästigungen sind oft schleichend eintretende Phänomene. Die Betroffenen bemerken dies zunächst nicht, fühlen sich dann aber plötzlich "mittendrin" und ausgegrenzt und sind somit mit der Situation überfordert. Auch wenn es in dem Moment sehr schwierig ist – nur wer mit klarem Verstand und rechtlich sauber an die Sache herangeht, kann sich erfolgreich zur Wehr setzen.
Wer den Verdacht hat, Opfer von Mobbing bzw. Belästigungen zu sein, sollte ein Tagebuch über die Angriffe führen. Nur so können hinterher die notwendigen Beweise erbracht werden, sollte es zu einer Auseinandersetzung kommen.
Wegen der oben beschriebenen gesundheitlichen Auswirkungen sollte permanent ärztliche Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Ärzte können begleitende Therapien zur Behandlung oder Stärkung empfehlen, bei sich zuspitzender Situation krankschreiben, um bleibende Schäden zu verhindern, und im Streitfalle die notwendigen Atteste zu Beweiszwecken ausstellen.
Auch ist es notwendig, möglichst frühzeitig Familie und Freunde zu informieren. Zum einem braucht man in dieser Situation Verständnis und Rückhalt im sozialen Umfeld, insbesondere für spätere, evtl. existenziell bedrohliche Schritte wie die Kündigung. Zum anderen kann einem der Halt in der Familie helfen, diese schwierige Situation zu meistern, was alleine oft unmöglich ist.
Als Ausgleich zu den seelischen Belastungen am Arbeitsplatz sollten die Betroffenen auf einen verstärkten Ausgleich in der Freizeit achten. Ein Hobby, Sport, Spaziergänge und Radtouren, autogenes Training, Yoga und Meditation, aber auch einer Reise an die See oder in die Berge - all dies sind Dinge, mit denen man sich von der Situation ablenken und etwas Kraft tanken kann.
Die ersten Ansprechpartner im Betrieb in Fällen von Mobbing und Belästigung sind die Vorgesetzten. Dem Arbeitgeber obliegt als arbeitsvertragliche Nebenpflicht eine besondere Fürsorgepflicht. Er muss somit die Würde seiner Mitarbeiter schützen.
Daraus folgt, dass er zum Handeln verpflichtet ist, sobald er von den Vorwürfen erfährt. In den Fällen der Belästigung sieht das AGG sogar ein explizites Beschwerderecht des Opfers vor. Trifft der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme keine geeigneten Maßnahmen, um die Angriffe zu unterbinden, so wird er in Bezug auf die Folgen entschädigungspflichtig. Theoretisch genügt dazu, dass Vorgesetzte die Angriffe auf die Betroffenen mitbekommt oder durch andere Mitarbeiter darüber informiert werden. Doch ist dieser Nachweis meist schwierig. Deshalb ist es, auch im Hinblick auf ein sich evtl. anschließendes Verfahren, so wichtig, den Arbeitgeber von sich aus möglichst früh zu informieren.
Der Arbeitgeber steht dann im Spannungsfeld, seiner Fürsorgepflicht nachkommen zu müssen, andererseits keine ungerechtfertigte Kündigung aussprechen zu dürfen, womit er hohe Abfindungssummen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung riskiert.
Folgende Maßnahmen kommen für ihn in Betracht:
Ermahnung - Der Belästigende wird bei leichten Vergehen mündlich belehrt
Abmahnung - eine schriftliche Rüge des Verhaltens mit Androhung von Konsequenzen im Wiederholungsfall
Versetzung und Abmahnung - als letzte Bewährungsprobe vor der Kündigung
Ordentliche (verhaltensbedingte) Kündigung - kann nur ausgesprochen werden, wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, der AG muss sich zunächst um Alternativen bemühen, Abmahnung i.d.R. Voraussetzung. Auch der Betriebsrat kann die Entfernung eines "Störers" verlangen.
Fristlose Kündigung - in besonders schweren Fällen angebracht.
Eine besonders schwierige Situation ist das Mobbing durch Vorgesetzte. Dies erfolgt meist mit dem Ziel, den Betroffenen unter Umgehung des Kündigungsschutzes aus dem Betrieb "hinauszuekeln". Auch wenn eine Beschwerde in diesen Fällen aussichtslos ist, sollte sie zwecks rechtlicher Absicherung dennoch erfolgen.
Dabei sollte man stets darauf bedacht sein, sich weiterhin korrekt zu verhalten und seine Arbeit nach Möglichkeit zu erledigen, um dem Arbeitgeber nicht doch noch einen Grund für eine ordentliche Kündigung zu liefern.
Der Gang zum Betriebsrat muss im Einzelfall erwogen werden. Oft ist dies aus taktischen Gründen nicht sinnvoll. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hilft auch weiter.
Wenn der Arbeitgeber trotz Aufforderung keine Abhilfe schafft, kann man natürlich auf Unterlassung klagen. Allerdings läuft es in diesen Fällen wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses meist auf eine Trennung hinaus.
Wenn die Situation aussichtslos erscheint, kann die eigene Kündigung sinnvoll sein. Wenn man noch keine neue Stelle hat, sollte man vorher unbedingt mit der Agentur für Arbeit reden. Normalerweise verhängt das Amt bei Eigenkündigung eine Sperrzeit, aber bei Mobbing oder Belästigung kann diese verkürzt werden oder sogar ganz entfallen. Mit dem notwendigen Abstand zu dem schädlichen Umfeld lässt es sich meist leichter einen neuen Job finden. Evtl. verlangt die Agentur für Arbeit, den Arbeitgeber vorher abzumahnen. Dabei wird der Arbeitgeber aufgefordert, unverzüglich dafür zu sorgen, dass das Mobbing aufhört, andernfalls droht der Arbeitnehmer mit Kündigung und Schadenersatzansprüchen. Auch dieser "umgekehrte" Weg der Abmahnung ist möglich und dient als rechtliche Absicherung, empfiehlt sich jedoch aus taktischen Gründen nur dann, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses schon abzusehen ist. (Im laufenden Arbeitsverhältnis wird diese formelle Aufforderung, Mobbing zu unterlassen, jedoch regelmäßig zu weiteren Schikanen führen.) Die Abmahnung ist im Gegensatz zur bloßen Beschwerde an bestimmte Formvorschriften gebunden, damit sie wirksam ist. Vorlagen gibt es im Netz.
Nur wenn es schwerwiegende Gründe rechtfertigen, darf man zum Schutz der eigenen Persönlichkeit und Gesundheit die Arbeitsleistung auch ohne Abmahnung sofort einstellen oder aber fristlos kündigen. Diese Schritte sollten jedoch vorher mit einem Fachmann gründlich abgesprochen werden.
Andersherum kann es den Betroffenen natürlich passieren, dass ihnen wegen mobbingbedingter Fehlzeiten krankheitsbedingt gekündigt wird. Dies ist natürlich nicht gerecht und deswegen lohnt sich in diesem Fall der Gang zum Arbeitsgericht, um eine Abfindung einzuklagen.
Re: Mobbing und (sexuelle) Belästigung am Arbeitsplatz
Sa 30. Aug 2008, 09:39
Mobbing und Belästigung während der Schwangerschaft
Um die Gesundheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes zu schützen, gibt es allgemeine Beschäftigungsverbote für die Schwangere. Diese umfassen u.a. den Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung ebenso wie das Verbot von Tätigkeiten an gesundheitsbelastenden Umgebungen, während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen.
Bei einem normalen Schwangerschaftsverlauf und einem guten Arbeitsklima bietet dies ausreichenden Schutz. Dies ist jedoch nicht in jedem Fall so und deswegen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit individueller Beschäftigungsverbote geschaffen. Darunter fällt auch Stress, welcher in Verbindung mit dem Arbeitsplatz steht. Die Schwangere kann sich also bei Überforderung, Belästigungen oder Mobbingangriffen ein ärztliches Zeugnis ausstellen lassen, in dem das Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.
Bei derart schlechtem Arbeitsklima sollten Schwangere von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, denn übermäßiger Stress während der Schwangerschaft kann zu erheblichen Komplikationen bis hin zu Früh- und Fehlgeburten führen. Der schwangeren Arbeitnehmerin steht zwar auch in diesem Fall ein Beschwerderecht zu und der Arbeitgeber darf sie deswegen nicht maßregeln, da es sich hier in jedem Fall, auch beim Mobbing, um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts handelt. Jedoch ist bereits das Wehren oft mit erheblichen Anstrengungen verbunden, besonders wenn die Angriffe von Vorgesetzten ausgehen. Sollte also nach einer Beschwerde sich die Situation nicht entspannen, so hilft nur noch die Flucht.
Das ärztliche Zeugnis soll möglichst detailliert beschreiben, welche Belastungen bestehen und welche Risiken sich daraus für die Schwangerschaft ergeben. Auch muss der Umfang des Beschäftigungsverbotes angegeben werden. Bei Mobbing wird der Arzt in der Regel ein vollständiges Beschäftigungsverbot aussprechen.
Ein Beschäftigungsverbot hat im Vergleich zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Vorteil, dass noch keine Krankheit eingetreten sein muss und dass die Schwangere weiterhin ihr volles Entgelt vom Arbeitgeber bekommt. Allerdings muss der Stress eindeutig in Verbindung mit dem Arbeitsplatz stehen. Jedoch sind die Übergänge fließend und so sollte man im Zweifel versuchen, anstatt einer Krankschreibung ein Beschäftigungsverbot zu erwirken. Gerne versuchen Arbeitgeber, Schwangere zu einer Krankschreibung zu bewegen, darauf sollte man sich aber wegen der finanziellen Einbußen nach sechs Wochen nicht einlassen.
Nach der Entbindung ist der Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ganz so umfangreich. In den ersten Monaten nach der Entbindung darf eine Mutter nur entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit beschäftigt werden, dies ist ebenfalls durch ein ärztliches Zeugnis zu attestieren. Zudem hat sie Anspruch auf bezahlte Stillzeiten.