§ 19 Leistungsberechtigte
(3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
Dreamer hat geschrieben:Wieso haben Dir die dann eigentlich geraten, zum Sozialamt zu gehen?
Da kann man echt nicht von Fachangestellten reden ...
mue1837 hat geschrieben:Mal hoffen das es so ist, Dank dir auf jeden Fall
Dreamer hat geschrieben:Absolut richtige Einstellung
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